BGH: Klausel ist zulässig
Die Klage eines Privatversicherten, auch die Kosten seiner Behandlungen durch einen hausärztlichen Internisten erstattet zu bekommen anstatt lediglich 80 Prozent der Kosten, ist deshalb nach Ansicht des BGH zurückzuweisen.
Die Tarifklausel eines privaten Krankenversicherers, wonach ambulante Behandlungen nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn der Versicherte als Erstes von einem Arzt für Allgemeinmedizin/praktischen Arzt oder einem Facharzt für Gynäkologie, Augenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder einem Notarzt beziehungsweise Bereitschaftsarzt versorgt wird (Elementartarif), ist wirksam.
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